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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Rückstellung bei gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen

    | Wird gegen einen Unternehmer ein Klageverfahren geführt und ist am Bilanzstichtag aufgrund eines von fachkundiger Seite erstellten Gutachtens unwahrscheinlich, dass er verliert, so ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |

     

    Grundsatz

    Das handelsrechtliche Passivierungsgebot von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Diese gelten auch für die Steuerbilanz. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach. Die Höhe muss ungewiss sein. Die wirtschaftliche Verursachung muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Und es darf sich bei den Aufwendungen nicht um (nachträgliche) Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts handeln.

     

    Klarstellung durch den BFH

    Der BFH hat nun klargestellt, dass es nicht im Ermessen des Kaufmanns steht, ob er eine Belastung annimmt und dafür eine Rückstellung bildet. Denn eine bloß subjektive Einschätzung liefe dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider. Deshalb muss das Vorhandensein der Belastung nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden.