· Fachbeitrag · § 5 EStG
Rückstellung zur Prüfung des Jahresabschlusses
| Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |
Hintergrund
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach ‒ deren Höhe zudem ungewiss sein kann ‒ sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Außerdem setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten im Sinne einer Außenverpflichtung voraus, die erzwingbar ist.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine den Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelnde KG für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse Rückstellungen bilden durfte. Gesellschaftsvertraglich war vereinbart, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss bis zum 15.5. des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen hat und der Jahresabschluss von einem Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe zu prüfen ist. Eine gesetzliche (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Prüfung der Jahresabschlüsse bestand jedoch weder nach dem Publizitätsgesetz noch nach den Vorschriften des HGB.
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