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  • · Fachbeitrag · § 50d EStG

    Rückfall des Besteuerungsrechts gilt nicht generell

    | § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG bezweckt den Rückfall des Besteuerungsrechts, falls der andere DBA-Staat als Quellenland von dem ihm zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht keinen Gebrauch macht. Eine solche Situation liegt nicht vor, wenn der Arbeitslohn im Ausland besteuert wird ‒ und, das gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitslohn auch nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht und auch nur teilweise besteuert wird. |

     

    Grundsatz

    § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG gewährt keine Freistellung nach einem DBA, wenn Einkünfte in einem anderen Staat nur deshalb nicht der Steuer unterliegen, weil die Person in diesem Staat nicht steuerpflichtig ist. Laut BFH wird aber für Einkünfte, die nach einem DBA von der deutschen Steuer auszunehmen sind ‒ wie etwa für Arbeitslohn eines Piloten nach dem DBA mit Irland ‒ die Freistellung unbeschadet des angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Staat wie im Urteilsfall ‒ Irland ‒ das ihm laut DBA zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften nur teilweise wahrnimmt. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsansicht.

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall wurde einem in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Airline sein Arbeitslohn aufgrund einer nationalen Sonderregelung für die Besteuerung von Flugpersonal nur ermäßigt besteuert.