· Fachbeitrag · § 5b EStG
Keine Pflicht zur E-Bilanz für steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine
| Gemäß § 5a EStG besteht für bilanzierende Steuerpflichtige die Verpflichtung, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für vor 2013 beginnende Wirtschaftsjahre wurde es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen noch in Papierform abgegeben wurden. Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte nicht beanstandet, wenn Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erst für Wirtschaftsjahre ab 2015 durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Dazu gehören auch steuerbefreite Vereine und Körperschaften. Auf Personenvereinigungen und Vereine, die voll von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet die Pflicht zur E-Bilanz keine Anwendung. |
Diese Regelung gilt insbesondere für gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften, die keine der Körperschaft- oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten. Das sind Zweckbetriebe oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- deren Einnahmen 35.000 EUR nicht übersteigen und
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