· Fachbeitrag · § 6 Abs. 3 EStG
Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
| Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an mehrere Erwerber zu Buchwerten erfolgen. In Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruht, stellt jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständigen Teilbetrieb dar. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens auf die nachfolgende Generation zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 EStG erfolgen kann. Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den sie zum 31.12.2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter und die zwei Enkelkinder (Kinder der vorverstorbenen anderen Tochter) übertrug. Als Altenteilleistung erhielt sie ein lebenslanges Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen auf der Hofstelle, Versorgung und Pflege in Tagen der Krankheit, eine monatliche Zahlung von insgesamt 600 EUR, die in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO abänderbar sein sollte, und ein standesgemäßes Begräbnis zugesichert.
Das FA sah in der unentgeltlichen Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf drei verschiedene Personen eine Betriebszerschlagung, die zur Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt und damit zwangsläufig die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge habe. Dies sah das FG anders.
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