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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Auch beim Ausweis von Ansammlungsrückstellungen gilt das Stichtagsprinzip

    | Auch beim Ausweis von Ansammlungsrückstellungen ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wird deshalb das einer Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungausweis zugrunde zu legen. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |

     

    Was ist eine Ansammlungsrückstellung?

    Ansammlungsrückstellungen werden handelsrechtlich auch als Verteilungsrückstellung bezeichnet. Ansammlungsrückstellungen sind Rückstellungen für Verpflichtungen, die zivilrechtlich mit der Verwirklichung des die Verpflichtung auslösenden Ereignisses bereits in voller Höhe entstehen (z.B. Rückbauverpflichtungen). Wirtschaftlich erstreckt sich deren Verursachung jedoch über mehrere Wirtschaftsjahre, da die Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung die Erträge mehrerer Wirtschaftsjahre alimentieren. Durch § 6 EStG ist spezialgesetzlich geregelt, dass Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war unstreitig eine Rückstellung auf der Grundlage der Kosten für den Abbruch von auf einem fremden Grundstück befindlichen Anlagen zu bilden. Dieser Abbruch hatte nach Ablauf eines über die Nutzung des Grundstücks geschlossenen Miet- und Pachtvertrags zu erfolgen. Wird nun das der Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis (im Streitfall: der Miet- und Pachtvertrag) über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus (wirtschaftlich) fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungsausweis zugrunde zu legen.