· Fachbeitrag · § 6 EStG
Aufwendungen zur Beseitigung von nach Erwerb eingetretenen Schäden
| Renovierungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Vermietungsobjekts tätigt, unterliegen der Prüfung des sog. anschaffungsnahen Aufwands. Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass dies jedoch nicht für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden gilt, die erst nach Erwerb einer zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzten Eigentumswohnung entstanden sind. |
Sachverhalt
Streitig war die Einordnung von Reparaturkosten einer Eigentumswohnung entweder als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder als sofort abzugsfähigen Aufwand. Die Steuerpflichtige erwarb in 2007 eine Eigentumswohnung, die sich zum Erwerbszeitpunkt in einem mangelfreien Zustand befand. Das Mietverhältnis wurde zunächst unbeanstandet fortgesetzt.
Nach einiger Zeit kam es zu Zahlungsstörungen, da die Mieterin nicht bereit war, anfallende Zahlungen für Nebenkosten zu leisten. Die Steuerpflichtige gewann einen darauf folgenden Zivilrechtsstreit und kündigte das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Es lagen eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen vor. Darüber hinaus wurden Schäden aufgrund eines bisher von der Mieterin über Monate nicht gemeldeten Rohrbruchs im Badezimmer entdeckt. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 einen Betrag von rund 20.000 EUR als sofort abzugsfähigen Aufwand geltend.
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