· Fachbeitrag · § 6 EStG
Betriebliche Veranlassung und die Abzinsung von Angehörigendarlehen
| Ein Angehöriger stellt einem Betriebsinhaber Geld für den Betrieb zur Verfügung. Die Ansprüche aus dem Darlehen werden jedoch ohne vertragliche Grundlage über Jahre hinweg stehen gelassen. In diesem Fall wird kein betrieblich veranlasstes Darlehensverhältnis begründet, so das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung. Es mangelt an Fremdüblichkeit. Ist ein solches, von einem nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen, darf es schlussfolgernd auch nicht passiviert werden. Das Darlehen ist somit auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb ein von seinem verstorbenen Vater übernommenes Hotel. Seine Mutter und seine Ehefrau stellten ihm immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen existierten nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden und der Steuerpflichtige zahlte auch keine Zinsen. Streitig war, ob die von Mutter und Ehefrau zur Verfügung gestellten Geldbeträge als Darlehen zu passivieren und abzuzinsen waren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass die Beträge in der Bilanz unter der Bilanzposition „Kurzfristige Darlehen“ bilanziert wurden.
Das FA gelangte zu dem Ergebnis, dass die Darlehen (nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) mit einem Zinssatz von 5,5 % pro Jahr abzuzinsen seien. Dabei ging es davon aus, dass die Restlaufzeiten der Darlehen nicht geschätzt werden könnten und die Bewertung der Darlehensverbindlichkeiten somit nach § 13 Abs. 2 BewG unter Anwendung des Vervielfältigers von 0,503 zu erfolgen habe. Durch die Abzinsung ergab sich eine Gewinnerhöhung in sechsstelliger Größenordnung.
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