· Fachbeitrag · § 6 EStG
Buchwertprivileg bei Teilmitunternehmeranteilsübertragung
| Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht. Damit wird die Aufdeckung stiller Reserven vermieden. Er wendet sich in seinem Urteil ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft teilweise - unter Zurückbehaltung eines zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks - auf seinen Sohn übertragen. In zeitlichem Abstand zur Teilmitunternehmeranteilsübertragung übertrug er das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft zu Buchwerten (§ 6 Abs. 5 EStG).
Das FA sah hierin einen der Buchwertübertragung des Teilmitunternehmeranteils entgegenstehenden Vorgang und wollte rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG hänge die Buchwertfortführung davon ab, dass zurückbehaltenes (funktional wesentliches) Sonderbetriebsvermögen „weiterhin“ im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft verbleibe. In analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG müsse allerdings mindestens eine Zeitspanne von drei Jahren als Verbleibensvoraussetzung angesehen werden. Diese Frist sei im Streitfall nicht gewahrt worden.
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