· Fachbeitrag · § 6 EStG
Einlage von zum Abbruch bestimmter Gebäude aus SBV in Gesamthandsvermögen
| Werden zum Abbruch bestimmte Gebäude aus einem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin in das Gesamthandsvermögen einer neugegründeten KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert dieser Gebäude als Herstellungskosten des Neubaus zu behandeln. Es handelt sich nicht um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das hat aktuell das FG Düsseldorf entscheiden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine neu gegründete Personengesellschaft (Steuer-pflichtige), in die eine Gesellschafterin zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Personengesellschaft gehörende Grundstücke gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neu gegründeten Gesellschaft einbrachte. Die auf den Grundstücken stehenden Gebäude wurden nachfolgend abgebrochen und neu bebaut. Streitig war nun, ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Abbruchkosten sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung (AfaA) infolge des Untergangs der Altbausubstanz sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Steuerpflichtige die Grundstücke in der Absicht erworben habe, sie abzubrechen und neu zu bebauen. Die Restbuchwerte der Gebäude und die Abbruchkosten seien daher den Herstellungskosten der neu errichteten Einkaufsmärkte zuzurechnen. Damit seien sie zu aktivieren und in den Streitjahren nur im Umfang insoweit zu gewährender AfA zu berücksichtigen. Das Einspruchsverfahren blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgend erhobene Klage.
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