· Fachbeitrag · § 6 EStG
Erhaltungsaufwand oder „anschaffungsnahe Aufwendungen“
| Der § 6 EStG bestimmt, dass zu den anschaffungsnahen Aufwendungen alle innerhalb von drei Jahren nach Objekterwerb angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen rechnen. Was aber ist mit Aufwendungen, die für die Beseitigung schon bei Erwerb vorliegender verdeckter Mängel anfallen? Oder was ist mit altersüblichen Defekten, die nach dem Erwerb auftreten? Das FG Düsseldorf hat dazu aktuell geurteilt. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber weitere Aufwendungen von der sogenannten 15 %-Regelung ausnehmen wollte. |
Beachten Sie | Wenn die Netto-Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die nur über die Laufzeit abgeschrieben werden können.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb 2012 das Eigentum an einem 1970 erbauten Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten und mehreren Garagen für 340.000 EUR. Von dem Kaufpreis entfielen rund 250.000 EUR auf das Gebäude.
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