· Fachbeitrag · § 6 EStG
Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Aufwendungen?
| Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Alle anderen Kosten sind für die Anwendung der 15 %-Grenze zu addieren.Sachverhalt
Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen (Eheleute) eine Immobilie und vermieteten sie an ihren Sohn. Zuvor ließen sie alle Fenster austauschen und nahmen sonstige Sanierungsarbeiten vor. Die Aufwendungen in Höhe von 17.850 EUR für den Austausch der Fenster berücksichtigten sie als Anschaffungskosten. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen war der Austausch der Fenster notwendig , um die Funktionsfähigkeit des Gebäudes zu gewährleisten (§ 255 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. HGB). 16.616,96 EUR machten die Eheleute dagegen für sonstige Sanierungsarbeiten als Erhaltungsaufwand geltend.
Das Finanzamt erkannte die 16.616 EUR für Sanierungsarbeiten nicht als Erhaltungsaufwand an, sondern berücksichtigte sie als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, weil sie zusammen mit den Aufwendungen für die Fenster die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überstiegen. Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg.
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