· Fachbeitrag · § 6 EStG
Private Nutzungsentnahme bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen
| Das BMF hat zur ertragsteuerlichen Erfassung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte Stellung genommen und sein Schreiben vom 18.11.2009 insoweit punktuell neu gefasst. Konkret betrifft es die Glaubhaftmachung der Nutzung bestimmter Fahrzeuge. |
Aktualisierung
Das BMF aktualisiert die pauschale Nutzungswertbesteuerung in allen offenen Fällen, wenn gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen gehören. Der Listenpreis ist weiter grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der von der Familie für Privatfahrten genutzt wird. Macht der Selbstständige dagegen glaubhaft, dass bestimmte Autos wie etwa Werkstatt-, Vorführ- oder Firmenwagen für die Arbeitnehmer betrieblich genutzt werden, entfällt der pauschale Nutzungswert. Das gilt auch beim Autohändler mit der Vermietung von Kfz oder bei Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit wie Fernfahrer nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben.
Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist aus Sicht der Verwaltung diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Familienmitglieder gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
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