· Fachbeitrag · § 6 EStG
Teilwertabschreibung auf Fondsanteile
| Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist. Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des FG Niedersachsen auch für Anteile an Aktienfonds, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend in börsennotierte Aktien investieren. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall waren Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an zwei Spezialinvestmentsondervermögen streitig. Die Steuerpflichtige, eine Versicherungsgesellschaft, hielt als Teil ihrer Kapitalanlagen Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen. Im Wirtschaftsjahr 2000 nahm sie Teilwertabschreibungen auf die Anteilen i. H. von rund 280.000 EUR vor. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass die Fondsbeteiligungen dem Anlagevermögen zuzuordnen und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten seien, da eine dauerhafte Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. In der Begründung des FG heißt es, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur dann vorliegt, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss.
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