· Fachbeitrag · § 6 UStG
BFH zu Anforderungen an Buchnachweis
| Erfolgt die buchhalterische Erfassung von Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen. |
Hintergrund
Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, sofern der Unternehmer die erforderlichen Nachweise durch Belege und Aufzeichnungen führt. Der Belegnachweis kann dabei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG erbracht werden. Der Buchnachweis muss hingegen bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat (§ 6 UStG i.V.m. §§ 8-17 UStDV).
Sachverhalt
Die Klägerin lieferte Gegenstände steuerfrei ins Ausland. In ihrer Buchführung erfasste sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien, da die Klägerin den Beleg und Buchnachweis nicht erbracht habe und änderte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2007 und 2008. Das FG folgte dieser Auffassung im Klageverfahren nicht.
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