· Fachbeitrag · § 62 EStG
Getrennt lebende Eltern und der Kindergeldanspruch
| Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt. Denn die Abtretung erfasst nicht die gesamte Rechtsstellung des Kindergeldberechtigten, sondern nur den Zahlungsanspruch im Auszahlungsverfahren. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen deutschen Staatsbürger (Antragsteller), der in der Bundesrepublik Deutschland lebt und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Seine 2007 geborene Tochter lebt im Haushalt der dauernd getrennt lebenden Mutter in Litauen. Die Mutter ist litauische Staatsangehörige und war im Streitzeitraum nicht erwerbstätig.
Nachdem die Familienkasse zunächst Kindergeld für die Tochter festgesetzt hatte, hob sie die Festsetzung wieder auf, da die Mutter einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Im Klageverfahren legte der Vater ein Schreiben der Mutter vor, in dem sie den Vater bevollmächtigte, sämtliche Anträge und Handlungen für sie und die Tochter vorzunehmen, dass weiterhin Kindergeld gewährt würde.
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