· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeld für ausländische Mitbürger ‒ FG Niedersachsen ruft BVerfG an
| Nach § 62 Abs. 2 EStG hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ‒ abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus ‒ teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld. Das FG Niedersachsen hält diese Regelung jedoch für verfassungswidrig und hat daher mehrfach das BVerfG angerufen. |
Nach Auffassung des FG verstößt § 62 Abs. 2 EStG gegen das für alle Menschen geltende Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG, da die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien des § 62 Abs. 2 EStG einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Stellt man die gesetzlichen Differenzierungen des § 62 Abs. 2 EStG dem Zweck des Kindergeldes, nämlich der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und der Förderung der Familie, gegenüber, ergibt sich nach Auffassung des FG kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG.
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