· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
| Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist vielmehr der „Besitz“ eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Antragstellerin für ihre am 31.8.2012 geborene Tochter Kindergeld für die Zeit ab der Geburt bis Juni 2013 zustand. Die Antragstellerin ist nigerianische, die Tochter deutsche Staatsangehörige. Sie reiste mit einem vom 5.11.2011 bis 19.11.2011 gültigen Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27.6.2012 unter Hinweis auf ihre Schwangerschaft eine Duldung. Dem Antrag war eine notarielle Urkunde beigefügt, in der U, deutscher Staatsangehöriger, die Vaterschaft für das zu erwartende Kind anerkannte.
Ab dem 2.7.2012 wurde ihr eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gewährt. Nach der Geburt des Kindes beantragte die Antragstellerin erfolgreich eine Aufenthaltserlaubnis, die letztlich zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigte. Im Oktober 2012 beantragte sie bei der Familienkasse Kindergeld. Die Gewährung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass kein nach § 62 EStG vorgesehener Aufenthaltstitel vorliege.
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