· Fachbeitrag · § 63 EStG
Fehlender inländischer Wohnsitz des Kindes
| Ein Kind kann u.a. dann nicht berücksichtigt werden, wenn es weder einen Wohnsitz im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). |
Wohnsitzdefinition
Für die Frage, wann von einem Wohnsitz auszugehen ist, gilt die Wohnsitzdefinition des § 8 AO. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Wohnsitz durch tatsächliches Handeln und nicht durch bloße „Akklamation“ begründet wird. Nicht entscheidend ist daher die Anmeldung eines Wohnsitzes des Kindes beim inländischen Einwohnermeldeamt.
Kein inländischer Wohnsitz
Im entschiedenen Streitfall hatte das Kind keinen inländischen Wohnsitz begründet, weil es im Streitzeitraum ausschließlich in einem Drittland gewohnt hatte und erst nach über einem Jahr nach seiner Geburt die Wohnung des Vaters bezog.
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