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  • · Fachbeitrag · § 64 EStG

    Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen

    | Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Dagegen kann eine Kindergeldberechtigung nicht aus Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, hergeleitet werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte sich im Verlauf eines von der Mutter des Kindes zum Erhalt von Kindergeld geführten Rechtsbehelfsverfahrens ergeben, dass der Vater seit August 2012 monatliche Zahlungen von 200 EUR leistete. Damit sollten bislang nicht erfüllte, jedoch titulierte Unterhaltsansprüche der Tochter ratenweise abgegolten werden. Diese beliefen sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im September 2009 auf insgesamt ca. 16.000 EUR.

     

    Die Familienkasse war der Ansicht, die Zahlungen des Vaters an seine Tochter seien als Unterhaltsrente i. S. von § 64 Abs. 3 EStG anzusehen. Somit sei der Vater kindergeldberechtigt und nicht die Mutter, die keinen Unterhalt leiste.