12.06.2015 · Fachbeitrag · § 65 EStG
EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen
| Im Streitfall arbeitete die Mutter des Kindes als deutsche Staatsangehörige in Deutschland. Der Vater ist Belgier und arbeitete seit November 2006 bei einer belgischen Zeitarbeitsfirma. Die Familie lebte zunächst in Deutschland, zog jedoch im Juni 2006 nach Belgien um und hat seitdem dort ihren Wohnsitz. Für das Kind bezog die Mutter fortlaufend in Deutschland Kindergeld. Der Vater hatte in Belgien kein Kindergeld beantragt und deswegen auch kein Kindergeld erhalten. Die Familienkasse hob nach Kenntnis des Umzugs der Familie nach Belgien die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Juli 2006 auf und forderte den über das Differenzkindergeld hinausgehenden Betrag zurück. |
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