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  • 17.02.2014 · Fachbeitrag · § 6a EStG

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Erteilung der Pensionszusage

    | Ein Dienstverhältnis beginnt mit dem tatsächlichen Antritt beim Arbeitgeber. Wird vor Erteilung einer Pensionszusage mit dem Unternehmen ein Anstellungsvertrag beendet und ein neuer geschlossen, sind Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn deren Anrechnung für die im Verlauf der zweiten Anstellung erteilte Pensionszusage vereinbart wird. Das gilt auch, wenn es sich beim ersten Vertrag um einen Auftrag gehandelt hatte. Dabei ist laut BFH zu beachten, dass Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer dem Nachzahlungsverbot unterliegen. Sie sind daher nur insoweit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, als die für die Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen geltenden Fristen an den früheren Zeitpunkt der Betriebszugehörigkeit anknüpfen. Insofern ist die auf Vordienstzeiten beruhende Rückstellungsbewertung nach § 6a Abs. 3 EStG durch den Ansatz einer vGA außerbilanziell zu korrigieren, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |

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