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  • 12.04.2013 · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Bilanzierungswahlrecht bei der Übertragung einer § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb

    | Nach § 6b EStG können Bilanzierende bei der Veräußerung von Grundbesitz eine den Steuergewinn mindernde Rücklage (sogenannte § 6b-Rücklage) bilden und diese von den Kosten der in den folgenden vier Jahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter abziehen. Der Übertrag kann auch anteilig auf Wirtschaftsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist. Vor diesem Hintergrund stellt der BFH klar, dass das Wahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage immer durch den Bilanzansatz im veräußernden Betrieb auszuüben ist, auch wenn die Rücklage auf Gegenstände ­eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. |