· Fachbeitrag · § 6c EStG
Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG
| Der Steuerpflichtige kann eine Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Landwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In 2007 veräußerte er ein Grundstück. Durch eine in 2009 erfolgte Erhöhung des Veräußerungspreises erzielte er infolge einer Entschädigungsprovision einen Veräußerungsgewinn. Fraglich war nunmehr, ob der Landwirt durch Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG die Versteuerung des Veräußerungsgewinns verhindern kann.
Entscheidung
Während das Einspruchs- und auch das Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erfolglos verliefen, bekam der Steuerpflichtige vor dem BFH recht.
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