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  • · Nachricht · § 7 ErbStG

    Zinsloses Darlehen an den Lebensgefährten ist ein zu kapitalisierendes Präsent

    | Gewährt jemand seinem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen, das aus der Gründung oder der Beibehaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft motiviert ist, liegt darin nach Ansicht des BFH eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung. Diese ist grundsätzlich als kapitalisierter Nutzungsvorteil jährlich mit 5,5 % anzusetzen. |

     

    Sachverhalt

    Im Mai 2002 erhielt die Steuerpflichtige von ihrem damaligen Lebensgefährten ein Darlehen, das sie im Mai 2008 zurückzahlte. Der Forderung des Lebensgefährten „gesetzliche Zinsen“ in Höhe von 4 % für das Darlehen zu zahlen, kam sie nicht nach. Das FA war der Ansicht, dass der Zinsvorteil als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterliegt und setzte demgemäß Schenkungsteuer fest. Das FA setzte einen Jahreszinssatz von 5,5 %, eine Laufzeit des Darlehens von sechs Jahren und einen Kapitalisierungsfaktor von 5,133 fest.

     

    Entscheidung und Begründung

    Einspruch, Klage sowie die Revision blieben erfolglos. Zu Recht hatte das FA angenommen, dass eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung des Lebensgefährten an die Steuerpflichtige vorliege.

     

    In der Begründung heißt es, dass unbenannte ehebedingte Zuwendungen nicht schon deswegen von der Steuer ausgenommen sind, weil sie zivilrechtlich keine Schenkungen laut BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des ErbStG. Hiernach wird die objektive Unentgeltlichkeit der Leistung nicht allein deswegen verneint, weil unbenannte Zuwendungen eher ehebezogene Motive haben. Dies gilt auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

     

    Zuwendungen aus Anlass des Starts einer eheähnlichen Gemeinschaft sind keine Gegenleistung für dieses Ereignis. Zudem kann das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Geld veranschlagt werden. Somit bleibt dies nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einem zinslosen oder verbilligten Darlehen beträgt der kapitalisierte Nutzungsvorteil nach §§ 12 ErbStG, 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 BewG pauschal 5,5 %. Vergleichsmaßstab ist der marktübliche Zinssatz, der bei Gewährung eines Kredits zu vergleichbaren Konditionen zu zahlen wäre. Unerheblich ist daher nach Ansicht des BFH, ob mit dem verzinslich angelegten Geld eine niedrigere Rendite als 5,5 % zu erzielen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob der aktuell marktübliche Zinssatz für die Darlehensaufnahme geringer als 5,5 % wäre.

     

    Fundstellen

    • BFH 12.7.79, II R 26/78, BStBl II 79, 631
    Quelle: ID 42687271