· Fachbeitrag · § 7 EStG
Ab wann beginnt die Abschreibungsfrist bei Windkraftanlagen zu laufen? Hier geht es nicht um „Peanuts“
| Je nach Typ unterscheiden sich die Anschaffungskosten einer Windkraftanlage. Im Internet kursieren Angebote, die durchaus den Betrag von 11 Mio. EUR aufweisen. Da die wenigsten Investoren bei der Anschaffung allein vom Umweltgedanken getrieben werden, sondern in vorderster Front doch vom Streben nach Gewinn, ist der Beginn der Abschreibungsfrist in dieser Kostendimension von besonderer Bedeutung. Nach Auffassung des BFH beginnt die Abschreibungsfrist bei Erwerb durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag mit dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt in der Rechtsform einer KG auf gepachteten Grundstücksflächen einen Windpark. Dieser Windpark besteht aus fünf Windkraftanlagen, einer Übergabestation (Umspannwerk) und der Zuwegung. Mit Vertrag vom 6.12.2003 beauftragte die Steuerpflichtige die P-GmbH mit der Errichtung der schlüsselfertigen fünf Windkraftanlagen. 95 % des in Raten zu zahlenden Kaufpreises waren bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Windkraftanlagen fällig. Die Schlussrate in Höhe von 5 % war auch ohne Übergabe spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme der fünf Anlagen fällig, unabhängig davon, ob die Steuerpflichtige die Abnahme verweigert und durch einen unabhängigen Gutachter die Mängelfreiheit festgestellt wird.
Die Übergabe sollte im Rahmen der Aushändigung eines Abnahmeprotokolls erfolgen, das ein Sachverständiger erstellt hatte. Mit der Feststellung der Mängelfreiheit waren sämtliche Gewährleistungsansprüche an die Steuerpflichtige abzutreten, zudem sollte ab diesem Zeitpunkt die Gefahr auf die Steuerpflichtige übergehen.
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