· Fachbeitrag · § 7 EStG
Abschreibung eines erworbenen Praxiswerts
| Die Vertragsarztzulassung ist regelmäßig ein unselbstständiger Bestandteil des Praxiswerts, kann aber durch einen gesonderten Veräußerungsvorgang zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. |
Sachverhalt
Streitig war, ob eine Fachärztin für Orthopädie einen abschreibungsfähigen Praxiswert oder eine nicht abschreibungsfähige kassenärztliche Zulassung erworben hat. Sie fasste im Frühjahr 2007 den Entschluss, ihre bisherige Anstellung als Fachärztin für Orthopädie in einem Krankenhaus aufzugeben und erwarb eine zum Verkauf stehende Praxis. Hierzu schlossen die Steuerpflichtige und der bisherige Praxisinhaber einen Praxisübernahmevertrag ab. Die Patienten wurden über den anstehenden Praxisverkauf mündlich informiert. Die Steuerpflichtige sollte die Praxis laut Vertrag mit Wirkung zum 1.1.2008 übernehmen und im eigenen Namen auf eigene Rechnung fortführen.
Zu diesem Zweck war auch die Übernahme des Praxisinventars vereinbart. Insbesondere sollte die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum der Steuerpflichtigen übergehen, wenn eine Einverständniserklärung des Patienten vorlag. Außerdem trat sie in verschiedene praxisbezogene Verträge des Veräußerers ein (z.B. Softwareüberlassungs- und Pflegevertrag, Praxisinventarversicherung, Gesellschaftsvertrag der Knochendichtemessung GbR etc.).
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