· Fachbeitrag · § 7 EStG
Abschreibung in Ergänzungsbilanz
| Wird für den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die ein Containerschiff erworben und auf Basis der seinerzeitigen Nutzungsdauer abgeschrieben hatte. Jahre später verkauften Gesellschafter ihre Anteile zu Kaufpreisen oberhalb des jeweiligen Buchwerts der Kapitalkonten. Die Neugesellschafter wollten nun die Mehrbeträge, die auf das bereits weitgehend abgeschriebene Schiff entfielen und die in ihren Ergänzungsbilanzen ausgewiesen wurden, korrespondierend zur (Rest-)Abschreibung des Schiffs in der Gesellschaftsbilanz abschreiben. Das sah das FA jedoch anders und vertrat die Auffassung, die Abschreibung sei über einen längeren Zeitraum, nämlich über die für ein gebraucht erworbenes Seeschiff geltende Restnutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt der Anteile vorzunehmen.
Entscheidung
Während das FG der Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren stattgab, hob der BFH die Entscheidung im Revisionsverfahren wieder auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, da Feststellungen zur aktualisierten Restnutzungsdauer und zur Wahlrechtsausübung fehlten. Denn Zweck der Ergänzungsbilanz ist es, den Gesellschafter so weit wie möglich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, der entsprechende Wirtschaftsgüter erwerben würde. Deshalb muss bezogen auf die Abschreibung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Anteilserwerbs neu geschätzt werden. Dabei stehen dem Gesellschafter die gleichen Abschreibungswahlrechte zu wie einem Einzelunternehmer.
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