· Fachbeitrag · § 7 EStG
AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
| Im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung kann der Beschenkte die AfA i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers in Anspruch nehmen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schenkende selbst keine Absetzungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte anschließend fortführen kann, denn § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen an. |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige 2011 eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz. Der Besitzübergang erfolgte am 1.9.2011. Mit Vertrag vom 8.8.2011 schenkte die Mutter der Steuerpflichtigen dieser einen Geldbetrag i.H.v. 200.000 EUR. Von ihrem Vater erhielt sie am selben Tag ebenfalls im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung 400.000 EUR geschenkt. Beide Schenkungen erfolgten mit der Auflage der Verwendung für den Erwerb und die Renovierung der Eigentumswohnung.
Die Steuerpflichtige machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für Abnutzung für die Eigentumswohnung sowie für das erworbene Inventar geltend. Dagegen ließ das FA die geltend gemachte AfA unberücksichtigt mit der Begründung, im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung sei § 11d Abs. 1 EStDV (Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers) nicht anwendbar, da die Eltern der Steuerpflichtigen als Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück hätten verfügen können.
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