· Fachbeitrag · § 7 EStG
Außergewöhnliche Abschreibung bei Überschusseinkünften
| Wird ein als Arbeitsmittel im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit genutztes Wirtschaftsgut nicht mehr als solches genutzt, weil die Tätigkeit beendet wird, rechtfertigt dies keine außergewöhnliche Abschreibung (AfaA) des Restbuchwerts. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige schaffte in 2009 und 2010 Arbeitszimmereinrichtungsgegenstände an, deren Anschaffungskosten sie - im Wege der AfA - als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend machte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April 2012 begehrte sie den Werbungskostenabzug der jeweiligen Restbuchwerte als außergewöhnliche Abschreibung (AfaA). Das FA berücksichtigte lediglich die zeitanteilige AfA bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG entschied, dass die außergewöhnliche Abschreibung (AfaA) entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsguts (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraussetzt. Die außergewöhnliche „Abnutzung“ geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung.
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