· Fachbeitrag · §§ 78 ff. AO
Vor Gericht: Gescannte Unterlagen haben nicht die Beweiskraft der Originalunterlagen
| Scans von Originalunterlagen haben nicht den gleichen Beweiswert wie die Originalunterlagen selbst. Das hat das FG Münster aktuell entschieden. Im Urteilsfall wurden die Scans von der Familienkasse für eine elektronische Akte angelegt. |
Sachverhalt
Die Familienkasse überwies das für zwei Kinder festgesetzte Kindergeld zunächst auf ein von der Antragstellerin angegebenes Konto. Im Jahr 2010 ging ein unterschriebenes Formular - eine sogenannte „Veränderungsanzeige“ - bei der Familienkasse ein. Dieses Formular enthielt neben Namen, Anschrift und Kindergeldnummer der Antragstellerin auch die Eintragung selbst, dass das Kindergeld nunmehr auf ein anderes Konto überwiesen werden soll. Kontoinhaber der neuen Kontoverbindung war nicht die Antragstellerin, stattdessen waren dies die Eltern. Die Familienkasse überwies das Kindergeld fortan auf das angegebene Konto.
Nachdem die Familienkasse festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht mehr vorlagen, forderte die Familienkasse die Antragstellerin zur Rückzahlung auf. Die Antragstellerin widersprach jedoch der Rückforderung mit der Begründung, dass ihre Unterschrift auf der Veränderungsanzeige gefälscht sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Dokuments hätte sie sich nicht in Deutschland aufgehalten. Im Rahmen des Klageverfahrens, teilte die Familienkasse dem Gericht mit, dass die Kindergeldakte nicht mehr im Original vorgelegt werden könne. Die Originalakte sei nach dem Einscannen vernichtet worden und werde seitdem nur noch elektronisch geführt.
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