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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    | Dem Großen Senat des BFH lag die Rechtsfrage vor, ob eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. auch dann vorgenommen werden kann, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Der große Senat des BFH hat dies verneint. |

     

    Begründung

    Das Erfordernis, dass „der Steuerpflichtige“ die Investition „voraussichtlich“ bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs vornehmen wird (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 a.F.), erfordert eine Prognose über das Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Begünstigt sind nur objektiv mögliche, also tatsächlich durchführbare, Investitionen.

     

    Wenn die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr realisiert werden kann, weil z.B. die Veräußerung des Betriebs ansteht, scheidet eine Ansparabschreibung aus. Es sei denn, die Investition lässt sich ausnahmsweise trotz der Betriebsveräußerung noch durch denselben Steuerpflichtigen realisieren.