· Fachbeitrag · § 7g EStG
Investitionsabsicht und Finanzierungszusammenhang beim Investitionsabzugsbetrag
| Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gebildet werden. So muss bspw. die Absicht bestehen, eine Investition zu tätigen. Diese Absicht ist nachzuweisen. Dagegen ist ein Finanzierungszusammenhang nach der ab 2007 geltenden Rechtslage nicht mehr erforderlich. Der BFH hat sich aktuell in zwei Fällen mit dieser Problematik befasst. |
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung Ende des Jahres 2011 stellte der Steuerberater des Steuerpflichtigen einen Antrag auf Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für das Prüfungsjahr 2007 über rund 10.000 EUR. Dieser Antrag stand im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw im August 2010. Den Kaufpreis hatte der Steuerpflichtige über ein Darlehen mit vierjähriger Laufzeit finanziert. Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Begründet wurde dies mit einem fehlenden erforderliche Finanzierungszusammenhang.
Entscheidung
Nachdem Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos blieben, hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
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