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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung eines Wirtschaftsguts in verschiedenen Betrieben

    | Im Streitfall vor dem BFH ging es um einen Steuerpflichtigen, der aus einem selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Darüber hinaus führte er als Lohnunternehmer Arbeiten für andere Landwirte aus und wurde insoweit gewerblich tätig. Den dort erzielten Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war nun ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Höhe von 72.000 EUR, den der Steuerpflichtige in 2008 für die voraussichtliche Anschaffung eines Mähdreschers geltend machte. Tatsächlich erwarb er den Mähdrescher im Folgejahr 2009 für 180.000 EUR, der nach seinen Angaben zu 80 % im Lohnunternehmen und zu 20 % im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden sollte. Das Fahrzeug wurde dem Betriebsvermögen des Lohnunternehmens zugeordnet. Das FA versagte jedoch den begehrten Abzug mit der Begründung, der Steuerpflichtige nutze den Mähdrescher zu mehr als 10 % außerhalb seines gewerblichen Betriebs und erfülle damit nicht das Erfordernis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Auch das Klageverfahren blieb für den Steuerpflichtigen erfolglos.

     

    Entscheidung

    Der BFH sieht dies jedoch anders und entschied, dass die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG auch dann erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbstständigt und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird.