· Fachbeitrag · § 7g EStG
Kein Investitionsabzugsbetrag ohne Darlegung der Investitionsabsicht
| Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige in dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs nicht hinreichend darlegen kann, dass er tatsächlich beabsichtigt hat, das begünstigte Wirtschaftsgut in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen voraussichtlich anzuschaffen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betreibt ein Taxiunternehmen. Im Streitjahr 2008 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Nachdem die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden war, wurde im November 2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Auffassung der Prüfer rechtfertigte die BP eine Gewinnerhöhung für das Jahr 2008 von rund 19.000 EUR.
Im Rahmen der Schlussbesprechung wies der Steuerberater des Steuerpflichtigen auf Überlegungen hin, nachträglich für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG für ein Firmenfahrzeug geltend zu machen. Einige Tage später ging beim FA ein entsprechender Antrag über einen Betrag von 10.800 EUR für das Jahr 2008 ein. Der Antrag bezog sich auf einen im August 2010 zu einem Nettokaufpreis von rund 28.000 EUR erworbenen Pkw. Den Kaufpreis hatte der Kläger in voller Höhe über ein Darlehen mit einer vierjährigen Laufzeit finanziert. Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Zur Begründung führte es aus, dass der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle.
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