· Fachbeitrag · § 7g EStG
Kompensation des BP-Mehrergebnisses durch Investitionsabzugsbetrag
| Ein Investitionsabzugsbetrag darf entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach durchaus zur Kompensation des Steuermehrergebnisses einer Außenprüfung eingesetzt werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall war bei der Steuerpflichtigen (einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft) in 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns.
Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 EUR für die Beschaffung eines bereits in 2011 angeschafften Schleppers. Das FA versagte die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags. Nach Auffassung der Finanzverwaltung könne der mit § 7g EStG beabsichtigte Zweck, die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern, nicht mehr erreicht werden. Der eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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