· Fachbeitrag · § 7h EStG
Erhöhte Absetzung im Sanierungsgebiet und die Objektbezogenheit der Bescheinigung
| Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG objektbezogen bescheinigt, entschied kürzlich der BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige eine in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegene Eigentumswohnung und machte erhöhte Abschreibungen nach § 7h EStG geltend. FA und FG lehnten die Gewährung dieser Abschreibung jedoch ab, da der Steuerpflichtige nur eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde hinsichtlich der Begünstigung der Baumaßnahme bezüglich des Gesamtobjekts, nicht jedoch bezogen auf die von ihm erworbene Eigentumswohnung vorlegen konnte.
Entscheidung
Dies sah der BFH im vom Steuerpflichtigen angestrebten Revisionsverfahren genauso und verwies auf den Wortlaut des § 7h Abs. 2 EStG. Danach kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbescheid i.S. des § 171, § 175 Nr. 1 AO, da es den Finanzbehörden mangels eigener Sachkunde nicht möglich ist zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden sind.
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