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  • 09.12.2013 · Fachbeitrag · § 8 AO

    Standby-Zimmer eines Piloten kann Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sein

    | Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen kann. In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind. Ebenso ist es nach Meinung des BFH in einer aktuellen Entscheidung nicht erforderlich, dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich integriert ist oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt. Allerdings muss einer Person die Wohnung objektiv jederzeit und wann immer sie es wünscht als Bleibe zur Verfügung stehen und in subjektiver Hinsicht von ihr für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich die unbeschränkte Steuerpflicht. |