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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    An der Freigrenze von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen ist für 2007 festzuhalten

    | Aufwendungen des Arbeitsgebers für übliche Betriebsveranstaltungen bleiben bis zur Freigrenze von 110 EUR steuerfrei. Der Betrag wurde im Jahre 1993 mit 200 DM festgelegt und im Zuge der Euro-Umstellung auf 110 EUR leicht aufgerundet. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten gebieten laut BFH keine ständige Anpassung der Freigrenze. Zumindest für 2007 ist noch an der Freigrenze von 110 EUR festzuhalten. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des Finanzgerichts je Teilnehmer auf 175 Euro belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt. Er weist jedoch in der Entscheidung darauf hin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Die 110 EUR reichen 2007 noch aus, um bei Betriebsveranstaltungen Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Finanzverwaltung soll nach Auffassung des Gerichts aber rasch erwägen, ob es den Höchstbetrag neu bemisst, da Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen zunehmend beim teilnehmenden Arbeitnehmer in vollem Umfang als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Im Übrigen droht der BFH seine Rechtsprechung zur Typisierung in diesem Bereich zu überprüfen.