· Fachbeitrag · § 8 EStG
Nur sehr hohe Arbeitnehmerrabatte führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
| Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr können auch Arbeitnehmern eingeräumt werden. Diese Rabatte stellen nach Auffassung des BFH keinen Vorteil für deren Beschäftigung dar und gehören deshalb nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lohn kann allerdings dann vorliegen, wenn der Arbeitgeberrabatt über den üblichen Nachlass hinausgeht. |
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um Angestellte von Autoherstellern, die Neuwagen zu Preisen gekauft hatten, die deutlich unter dem Listenpreis lagen. Das Finanzamt setzte diese als Arbeitslohn an, sofern sie die durchschnittlichen Händlerrabatte deutlich überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass allenfalls der Teil des Rabatts versteuert werden müsse, der über das hinausgehe, was auch andere Käufer als Rabatt erhielten. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nunmehr an.
Entscheidung und Begründung
Der BFH hatte bereits zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen entschieden. Diese Entscheidung gilt gleichermaßen beim Firmenwagen. Der Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG ist derjenige, der als letztes Angebot des Händlers steht. Dieser Endpreis umfasst üblicherweise eingeräumte Rabatte. Dabei kommt es weder auf den Abgabeort an noch auf die Wahl zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer nach § 8 Abs. 3 EStG.
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