· Fachbeitrag · § 8 EStG
Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte
| Auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ihren Ruhestandsbeamten gewährt, ist der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar. Der Altersentlastungsbetrag ist demgegenüber nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar. |
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute erzielten als Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) neben ihren Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen durch die Deutsche Bahn AG. Auf diese freiwillig geleisteten Vergünstigungen, die die Steuerpflichtigen bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand während ihrer aktiven Dienstzeit erhalten hatten, bestand kein Rechtsanspruch.
Streitig war, ob hinsichtlich der erhaltenen Fahrvergünstigungen der sog. Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG Anwendung findet. Nach der dortigen Regelung sind Vorteile steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
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