· Fachbeitrag · § 8 EStG
Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Methode abziehbar
| Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar. |
Sachverhalt
Der im Außendienst tätige Steuerpflichtigen erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Steuerpflichtigen war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der sogenannten „1 %-Regelung“. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige u.a. sämtliche von ihm im Streitjahr getragenen Benzinkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Es führt u.a. aus, dass die vom Steuerpflichtigen getragenen Benzinkosten, trotz Anwendung der 1 %-Methode, insgesamt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
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