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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Steueransatz der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten für einen Firmenwagen

    |l Das BMF regelt in einem neuen Schreiben für alle offenen Fällen die lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines Betriebs-Kfz. Das beinhaltet die Behandlung individueller und pauschaler Zuzahlungen sowohl bei der Listenpreis- als auch der Fahrtenbuchmethode. Generell anzuwenden ist das nur, wenn es zuvor vertraglich für den Firmenwagen zur Nutzung bei privaten Fahrten geregelt worden war. Die Zuzahlung beim Fahrtenbuch und dem Listenpreis wird jeweils mit Beispielsfällen und den Lösungen aus Sicht der Verwaltung dargestellt. |

     

    Zahlung von Nutzungsentgelt durch den Arbeitnehmer

    Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder im abgekürzten Zahlungsweg an einen Dritten wie beispielsweise eine Leasinggesellschaft für die Nutzung zu privaten Touren, Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und zu Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR unabhängig davon, ob es pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird. Wie das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert wird, ist dabei unerheblich. Überschreitet das Entgelt den Nutzungswert, ist der übersteigende Betrag weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten.

     

    Übernahme einzelner Kosten

    Die Übernahme einzelner Kfz-Kosten wie Treibstoff, Versicherungsbeiträge oder Wagenwäsche ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Entgelt. Damit orientiert sich das BMF an der BFH-Rechtsprechung, wonach beim geldwerten Vorteil nach der 1 %-Listenpreis-Regelung vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, weil übernommene individuelle Kosten kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit sind. Werden diese Einzelkosten zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet, gilt die Einschränkung hinsichtlich der Einordnung als schädliche Übernahme einzelner Kosten ‒ abweichend von den übrigen Regelungen im BMF-
Schreiben ‒ erst für ab Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte. Eine mindernde Zuzahlung muss daher arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich vereinbart worden sein und darf keine Weiterbelastung einzelner Kosten beinhalten.