· Fachbeitrag · § 80 AO
Konkurrenz aus dem Ausland: Steuerberatung durch einen im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberater ist rechtens
| Im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, für inländische Steuer-pflichtige steuerberatend tätig zu werden. Dies hat der BFH als Konsequenz aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden. |
Sachverhalt
Das FA hatte im Streitfall eine Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte zurückgewiesen, die ihren Sitz in Großbritannien und eine Niederlassung in den Niederlanden hat. Die Steuerberatungsgesellschaft hatte eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und an das deutsche FA übermittelt. Die Zurückweisung durch das FA beruhte auf der Begründung, dass die ausländische Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werde. Die sich anschließende Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Das FG nach Meinung des BFH zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Nach dem Urteil des BFH kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen.
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