· Fachbeitrag · § 8b KStG
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb der Sperrfrist
| Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u. a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Dies gilt nicht bei (sog.) einbringungsgeborenen Anteilen, die im Zuge einer Einbringung eines Einzelunternehmens oder von bestimmten Anteilen in eine Kapitalgesellschaft unter Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten entstanden sind. Bei Vorliegen einbringungsgeborener Anteile gilt die Steuerbefreiung in der Fassung von § 8b Abs. 4 KStG vor Änderung durch das SEStEG im Jahre 2006 nur, wenn die Veräußerung später als sieben Jahre (sog. Sperrfrist) nach der Einbringung stattfindet. Streitig war, ob die Steuerpflicht für Gewinne aus der vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist erfolgten Veräußerung derartiger Anteile gegen Grundrechte des Veräußerers verstößt. |
Sachverhalt
Die Klägerin - eine GmbH - erwarb im Jahr 1999 Stückaktien einer AG. Sie erbrachte ihre Einlage durch Einbringung ihrer Beteiligungen an zwei KG. Aufgrund der Sacheinlage zu Buchwerten galten die Anteile als einbringungsgeboren i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG 2002. In den Jahren 2003 und 2004 veräußerte die AG die Beteiligung an den beiden KG. 2005 veräußerte die Klägerin die 1999 erworbenen Aktien an einen Dritten und begehrte, den Gewinn aus der Veräußerung außer Ansatz zu lassen, da die stillen Reserven bereits durch die in den Jahren 2003 und 2004 vollzogenen Veräußerungen der 1999 eingebrachten Mitunternehmeranteile auf der Ebene der AG realisiert und versteuert worden wären. Mit der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile auch auf der Ebene der Klägerin würden dieselben Reserven erneut belastet. Das FA lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Die Revision blieb erfolglos. Die Steuerpflicht für Gewinne aus der vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist erfolgten Veräußerung einbringungsgeborener Anteile verstoße nicht gegen Grundrechte des Veräußerers. Sie ist nach Auffassung des BFH durch eine typisierenden Verhinderung von Umgehungsgestaltungen gerechtfertigt. Die - als Ergebnis der 7-Jahresfrist eintretende - Verdoppelung der stillen Reserven sei unmittelbare Folge des in §§ 20, 21 UmwStG geregelten Konzepts der einbringungsgeborenen Anteile. Hierdurch würden einerseits die stillen Reserven des eingebrachten Vermögens auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft durch die Buchwertfortführung verlagert und andererseits die stillen Reserven auf die gewährten Kapitalgesellschaftsanteile übertragen werden, weil als Anschaffungskosten dieser Anteile der Buchwert des eingebrachten Vermögens angesetzt werde.
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