· Fachbeitrag · Umwandlungsteuer
Entstehung und verfahrensrechtliche Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II
| Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Der BFH entschied darüber, ob ein Formwechsel der übernehmenden Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist in eine Personengesellschaft zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 führt und wann die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids für den Einbringenden vorliegen. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine natürliche Person, war Alleingesellschafterin der A-GmbH. Herr C war alleiniger Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft (D-SLU). Im September 2007 brachten die Klägerin und Herr C jeweils ihre Beteiligungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die E-GmbH ein. Die Einbringung der Anteile erfolgte steuerlich unter den Voraussetzungen des § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert (qualifizierter Anteilstausch). Dies löste die siebenjährige Sperrfrist i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG aus. Im August 2008 wurde die E-GmbH gem. § 190 UmwG in eine nach § 15 Abs. 2 EStG gewerblich tätige OHG (E-OHG) formgewechselt. Der Formwechsel erfolgte nach § 9 i. V. m. §§ 3 ff. UmwStG steuerneutral zu Buchwerten.
Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Formwechsel stelle als schädliche Veräußerung der eingebrachten Anteile einen Sperrfristverstoß dar und führe mithin nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Daraufhin erließ das Finanzamt einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2007. Das FG ging davon aus, dass der Formwechsel der B GmbH in die B OHG eine den Einbringungsgewinn II auslösende Veräußerung i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 darstelle und das FA verfahrensrechtlich ermächtigt gewesen sei, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 16.4.2010 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Aufgrund der in § 22 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 angeordneten Fiktion bestehe unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses stets eine Änderungsmöglichkeit. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob das die Besteuerung des Einbringungsgewinns II auslösende Ereignis vor oder nach dem Erlass des erstmaligen Steuerbescheids liege.
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