12.04.2013 · Fachbeitrag · §§ 9, 10 EStG
Kosten für strafbefreiende Erklärung sind nicht abziehbar
| Die Ende März 2005 beendete Amnestie über die strafbefreiende Erklärung auf dem Weg zur Steuerehrlichkeit zog zahlreiche Verfahrensfragen nach sich. In diesem Zusammenhang stellt der BFH jetzt klar, dass im Rahmen der Steueramnestie angefallene Beratungskosten für die Erstellung der Amnestieerklärung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, weil mit dem pauschalen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, abgegolten sind. Dies betrifft nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen sind, sondern auch das Beraterhonorar. Dieses ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar. |
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