· Fachbeitrag · §§ 9, 12 EStG
Werbungskostenabzug bei einer Ausbildung nach der Erstausbildung
| Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i.S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so der BFH klarstellend in einem aktuellen Urteil. Nach § 12 Nr. 5 EStG sind nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. |
Hintergrund
Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Erzielt der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen, sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Das kann grundsätzlich auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen der Fall sein.
Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Denn Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
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