· Fachbeitrag · § 9 EStG
Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers als Werbungskosten
| Die Kosten für die Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers aufgrund eines Stellenwechsels können steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des FG Münster hervor. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige lud anlässlich seines Arbeitgeberwechsels Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft in ein Hotel- Restaurant ein. Zugleich wies er auf die Möglichkeit der Übernachtung hin. Die Anmeldungen zur Feier konnten beim Steuerpflichtigen persönlich oder bei seiner Sekretärin abgegeben werden. Nach der Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Hotel dem Kläger einen Gesamtbetrag von rund 5.000 EUR in Rechnung, der in Höhe von rund 3.000 EUR auf das Essen und im Übrigen auf Getränke entfiel. Diese Kosten sowie weitere Kosten in Höhe von 150 EUR für Musik machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Als leitender Angestellter lag sein Bruttoarbeitslohn bei ca. 240.000 EUR im Jahr. Das FA versagte den begehrten Werbungskostenabzug, da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.
Entscheidung
Das FG sah dies jedoch anders und gab der eingelegten Klage statt. Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter.
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