Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Der Weg hat sich gelohnt: BFH akzeptiert Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier doch als Werbungskosten

    | Rechnungen über Jubelfeste von Arbeitnehmern, Unternehmern oder Gesellschafter-Geschäftsführern, die in der Buchhaltung als Firmenkosten aufgezeichnet wurden, sorgen seit jeher für Kontroversen mit dem Finanzamt. Gewinner war meist das Finanzamt. Aktuell hat der BFH jedoch auch einmal zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Nach dem aktuellen Urteil können Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses je nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Aufwendungen eines angestellten GmbH-Geschäftsführers für die Feier anlässlich seines runden Geburtstags als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Steuerpflichtige war im Streitjahr (2011) alleiniger Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH). Er ist städtischer Beamter und seit Juli 2002 beurlaubt, um die Geschäfte der GmbH - befristet auf fünf Jahre mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre - zu führen.

     

    Der Steuerpflichtige vollendete im Streitjahr sein 60. Lebensjahr. Anlässlich seines Geburtstags lud er sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers ein. Der Arbeitgeber war in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar des Arbeitgebers (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 EUR pro Person. Daneben fanden private Geburtstagsfeiern des Steuerpflichtigen mit deutlich höheren Kosten statt.